AGB

  • Allgemeines

Diese AGB gelten für Verträge zwischen Gewista Werbegesellschaft m.b.H. ("GEWISTA") und Unternehmern ("Auftraggeber"). Sie gelten nicht gegenüber Konsumenten.

  • Werbeträger

Gegenstand dieser AGB sind folgende Werbeträger: Plakat ("P"), City Light ("CL), Rolling Board, das ist ein verglaster und hinterleuchteter Werbeträger, der mit einer Wechseltechnik ausgestattet ist, die eine Mehrfachbelegung ermöglicht ("RLB"), City Light Wechsler, das ist ein CL mit einer Funktionalität wie ein RLB ("CW"), Transport Media, Brand Area, Station Branding und U-Bahntafeln ("TM"), Dauerwerbung ("DW"), Mobile Werbung ("MW"), Digital Media, das sind digitale Out of Home-Medien ("DM"), und Sonderwerbeformen.

  • Angebot und Auftragsannahme

Angebote von GEWISTA sind freibleibend (unverbindlich). Die Auftragsannahme durch GEWISTA und Änderungen von Aufträgen bedürfen der geschriebenen Form (E-Mail oder online über unsere Buchungsplattform). GEWISTA behält sich das Recht vor, Aufträge ohne Angaben von Gründen abzulehnen. Eine Weitergabe gebuchter Werbeflächen an Dritte ist nicht gestattet.

  • Grafische Gestaltung

Inhalt, technische Form, Umfang, Material, Aussehen und Farbe der Werbung müssen den behördlichen Vorschriften und jenen des Betreibers der Fahrzeuge und des Instandhalters der Flächen entsprechen. Die entsprechenden Vorgaben sind im Falle von TM dem übermittelten Druckdatenblatt und im Falle von DM der Animationsrichtlinie und dem Datenblatt zur Datenanlieferung zu entnehmen. Für alle anderen Werbeträger sind die Produktionsdetails den Auftragsunterlagen zu entnehmen.

Alle gedruckten Werbemittel gehen mit ihrer Anlieferung in das Eigentum von GEWISTA über.

Der Auftraggeber hat die gedruckten Werbemittel in nachstehender Qualität jeweils mit nicht reflektierenden Farben, 14 Werktage vor Klebebeginn laut Verteiler frei Haus (Lieferadresse laut durch GEWISTA beigestellter Versandliste) wie folgt zu liefern:

Besonderheiten bei P:

100-115g/m2, holzfrei, einseitig, glatt, Bluebac, plan auf Palette, nach Bögen sortiert. Als Einlage zwischen den unterschiedlichen Teilen sind Zwischenblätter zu verwenden; 15% Ersatzplakate

Für Plakate ist zur genauen Auftragsdurchführung eine Klebeskizze anzuliefern. Bei Plakatformaten, die nicht den Abmessungen oder Ö-Normen bzw. der Bestellung entsprechen, ist mit einem zusätzlichen Aufwand für Klebe- und Papierkosten zu rechnen. Als Plakatformate gemäß Ö-Norm A 1001 gelten: 1/1 Bg. 84 x 59,5 cm, 2/1 Bg. 119 x 84 cm, 4/1 Bg. 168 x 119 cm, 8/1 Bg. 238 x 168 cm, 16/1 Bg. 238 x 336 cm, 24/1 Bg. 238 x 504 cm, 48/1 Bg. 238 x 1.008 cm, Sonderformate nach Vereinbarung.

 

Besonderheiten bei CL:

Gestrichenes Offsetpapier, weiß, matt, holzfrei, lichtdurchlässig im Ganzen mit einer Grammatur von mindestens 130g/m2 bis maximal 150g/m2, nicht geknickt, plan auf Palette; 15% Ersatzplakate

Das Produktionsmaß beträgt 118,5 x 175 cm (in einem Stück, Hochformat). Die uneingeschränkte Sichtfläche beträgt 104 x 161,5 cm (Hochformat). Bei geringen Auflagen bis 20 Stück können auch Filmfolien (Großdias), wenn sie der angegebenen Größe entsprechen, verwendet werden.

Besonderheiten bei RLB:

170-200g/m2, plan auf Palette mit der Vorderseite der Plakate nach unten gerichtet. Bei geringeren Auflagen bis 25 Stück können diese auch gerollt auf Karton Rolle angeliefert werden. Als Einlage zwischen den Paletten sind Holzplatten zu verwenden.

Das Sujet ist im Format 314 x 231 cm anzulegen. Die Schriften und die wichtigsten Elemente des Sujets sind in der uneingeschränkten Sichtfläche von 300 x 216 cm zu platzieren, da in einem Rahmen von 7 cm das Sujet teilweise durch ein verlaufendes Passepartout abgedeckt ist.

1-teilig gedruckte Plakate sind im Maß von 317 x 234 cm geschnitten anzuliefern.

Besonderheiten bei DM:

Bei DM erfolgt die Ausspielung des Werbemittels über digitale Out of Home-Medien. Werbematerial ist nach den Vorgaben von GEWISTA laut Animationsrichtlinien und dem Datenblatt zur Datenanlieferung, die der Auftragsbestätigung beigelegt sind, vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Für den rechtzeitigen Eingang einwandfreien Werbematerials ist der Auftraggeber verantwortlich.

Im Falle von Smart Content hat der Auftraggeber für die Planung und Vorbereitung an GEWISTA spätestens sechs Wochen vor Kampagnenstart Storyboard, Konzept oder Idee zu übermitteln. Bei klassischen Out of Home-Medien haben die Werbevorlagen bis spätestens 10 Werktage vor dem ersten Schalttermin in der vereinbarten Form bei GEWISTA einzugehen. Über erkennbar ungeeignete oder beschädigte Vorlagen wird GEWISTA den Auftraggeber unverzüglich unterrichten.

Bei klassischen digitalen Out of Home-Medien gibt GEWISTA den Content frei. Die Moderation von Smart Content Kampagnen (durch den Auftraggeber oder nach gesonderter Vereinbarung durch GEWISTA) ist zwingend erforderlich und muss den Animationsrichtlinien von GEWISTA entsprechen. Im Falle von Smart Content Kampagnen trägt der Auftraggeber die Verantwortung dafür, dass Daten (z.B. Fotos etc.) nie ohne Freigabe ausgespielt werden. Bei Buchung einer Brand Area ist es GEWISTA gestattet, bestehende Aufträge auf digitalen City Lights, die Teil einer Brand Area sind, im Umfang zu reduzieren, bei gleichzeitiger Budgetreduktion.

Besonderheiten bei TM:

Die Verwendung von Klebebuchstaben, Tagesleuchtfarben und reflektierenden Farben ist nicht gestattet.

Als Trägermaterial sind wiederablösbar, deckende, zertifizierte und vom Bestandgeber zugelassene Folien gestattet.

Besonderheiten bei DW:

Die Verwendung von Klebebuchstaben, Tagesleuchtfarben und reflektierenden Farben ist nicht gestattet. Als Trägermaterial sind wiederablösbare, selbstklebende, deckende und glänzend laminierte Klebefolien zu verwenden. Die Mindesthaltbarkeit soll 3 – 5 Jahre betragen.

Jede Ähnlichkeit der Hinweistafeln mit offiziellen Verkehrszeichen ist nicht gestattet. Sollte es notwendig sein, für gewünschte Standorte eine Bewilligung anzusuchen, sind die Kosten in der Höhe von € 100,- pro Tafel, auch im Falle einer Ablehnung, zu tragen.

Lieferadresse: GEWISTA Technik – Lager, Franzosengraben 5, 1030 Wien

Anlieferzeiten: MO – DO 6.00 – 14.00 Uhr, FR 6.00 – 11.30 Uhr

Besonderheiten bei Sonderwerbeformen:

Die Umsetzung einer Sonderwerbeform kann nur in Verbindung mit einer ergänzenden Streuung erfolgen. Die Umsetzung einer Sonderwerbeform erfolgt auf Risiko des Kunden, gilt auch im Falle von Vandalismus und Diebstahl. Aufgrund besonderer Spezifikationen in der Umsetzung kann es zu längeren Aufbauzeiten kommen, die vom Aushangkalender der GEWISTA abweichen können. Für die Planung der Endmontage ist der GEWISTA ein Prototyp oder dessen Druckdaten inkl. Stellungsskizze bzw. Mock Up, bis spätestens vier Wochen vor Kampagnenstart, druckfertig zur Verfügung zu stellen. Produktionskosten sind Richtwerte und können erst nach Vorliegen der endgültigen Druckdaten und nach Anfertigung/Anlieferung eines Prototyps bestimmt werden. Montagekosten gelten für den Raum Wien. Aufgrund baulicher Unterschiede der einzelnen Standorte kann es vor Ort zu Anpassungen kommen. Ebenso kann es aufgrund Vorgaben Dritter zu kurzfristigen Änderungen der Standorte kommen. Verwendung von technischem Equipment, welches nicht im Eigentum der GEWISTA ist, kann nicht für Umsetzungszwecke vorausgesetzt werden. Aufgrund von Kooperationen mit Partnerunternehmen und öffentlichen Stellen, kann es in speziellen Fällen zur Notwendigkeit von zusätzlichen Freigaben durch diese kommen. Im Falle eines Samplings werden anfallende Reinigungskosten, welche durch beigestellte Produkte oder Fremdfirmen entstehen, bei Notwendigkeit gesondert behandelt. Bei Durchführungen in Gebäuden gelten die Richtlinien des Instandhalters und Betreibers. Die GEWISTA ist hierbei schadlos zu halten.

  • Aushang

Der Aushang der Werbemittel erfolgt ausschließlich durch Mitarbeiter der GEWISTA oder durch GEWISTA beauftragte Unternehmen.

Details zu Aushangdauer und Mindestlaufzeiten entnehmen Sie der jeweils aktuellen Preisliste/Aushangkalender der GEWISTA. Kosten für Aushänge außerhalb des Aushangkalenders sind gesondert zu vereinbaren und vom Auftraggeber zu tragen.

Aus technischen Gründen (Sonn- oder Feiertag am gebuchten Aushangbeginn, Wetter, starker Wind) sind geringe zeitliche Verschiebungen möglich. Ein taggenauer Aushang kann nicht garantiert werden. Bei zu starkem Wind, Kälte- und Regenperioden sowie Naturkatastrophen, außergewöhnlichen Witterungseinflüssen sowie bei einer Außentemperatur von unter +5°C (Folienklebung) ist GEWISTA von der Leistungsverpflichtung unter Aufrechterhaltung des Entgeltanspruchs frei. GEWISTA wird den Auftraggeber von derartigen Umständen binnen angemessener Frist benachrichtigen.

Für Veränderungen der Werbemittel in der Farbe infolge Verwendung bestimmter Druckfarben oder infolge von Witterungseinflüssen wird keine Haftung übernommen.

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, kann die Verklebung/Entfernung (TM/DW) je nach Abwicklungsvolumen bei GEWISTA fünf Werktage vor bzw. nach Auftragsbeginn erfolgen.

Sperrfristen (Verklebung/Aushang nicht vor einem bestimmten Stichtag) müssen bis 14 Werktage vor Auftragsbeginn schriftlich an GEWISTA kommuniziert werden und können Sonderkosten verursachen.

  • Kein Konkurrenzausschluss

Konkurrenzausschluss kann nicht gewährt werden.

  • Laufzeit bei verspäteter Anlieferung der Werbemittel

Bei verspäteter Anlieferung der Werbemittel durch den Auftraggeber kann eine termingerechte und vollständige Auftragserfüllung nicht gewährleistet werden. Die Laufzeit verlängert sich in diesem Fall nicht, wird aber wie beauftragt verrechnet.

Jede gewünschte Abweichung vom offiziellen Aushang laut Aushangkalender/Auftragsunterlagen muss bis spätestens 10 Werktage vor Aushangstart schriftlich bekanntgegeben werden und kann mit Kosten verbunden sein.

  • Umsetzungen von Werbemitteln

Es ist der GEWISTA gestattet, wegen besserer Ausnützung der Anschlag- oder Ausstrahlungsflächen bzw. einer Optimierung der Standortqualität, die Standorte zu verändern und Umsetzungen vorzunehmen. Die Versetzung der Ankündigung darf jedoch nicht zu einer Verschlechterung der bestätigten Kontakte führen. Mit Ausnahme, die Versetzung erfolgt aufgrund von konkreten Problemen, wie Abbau bzw. Umbau der Werbefläche, kurzfristige Einschränkungen der Sichtbarkeit, etc. In diesem Fall werden nur die effektiv erfüllten Kontaktmengen verrechnet.

  • Einsatzgebiete der Fahrzeuge bei TM

Die jeweiligen Einsatzgebiete/-bereiche des Fahrzeuges oder Liniennetze des Fahrzeugbetreibers sind im Auftrag genannt. Einen ständigen Einsatznachweis des jeweiligen Fahrzeuges kann GEWISTA dem Auftraggeber nicht erbringen.

Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis, dass GEWISTA keine Gewähr für einen einheitlichen und gleichbleibenden Einsatz auf den Verkehrsmitteln übernehmen kann, weil innerhalb der Kraftfahrlinien der Verkehrsmittelbetreiber Verschiebungen auftreten können.

Änderungen der Fahrzeiten und Abweichungen vom Einsatzgebiet können aus betrieblichen Gründen (Wartungen, Reparaturen, Akutschäden etc.) eintreten. Solche betrieblichen Notwendigkeiten sind vorrangig durchzuführen. Eine Regressmöglichkeit in diesen Fällen gegenüber GEWISTA und den Verkehrsunternehmen ist ausgeschlossen.

Sollte ein anderes Fahrzeug innerhalb eines Verkehrsunternehmens während eines Linieneinsatzes wegen eines Defektes ausfallen, kann das Fahrzeug mit der Werbung des Auftraggebers als Ersatzfahrzeug eingesetzt und damit dessen vereinbarter Fahrbereich kurzzeitig verändert werden, was nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers führt.

Die Einschränkung eines Fahrzeuges für den ausschließlichen Einsatz auf einer einzelnen Linie oder der Einfluss auf die Häufigkeit eines Einsatzes auf einzelnen Linien durch GEWISTA ist nicht möglich (ausgenommen eingeschränkte Liniengarantie).

Eine eingeschränkte Liniengarantie gewährt GEWISTA lediglich bei der Fahrzeugaußenwerbung im Straßenbahnbetrieb der Wiener Linien in folgendem Ausmaß:

  • Wiener Linien geben für zwei Züge – eingeschränkt auf 20 Tage im Monat – pro freigegebener Linie eine eingeschränkte Garantie dafür, dass Fahrzeuge mit einer entsprechenden Außenwerbung nur auf der benannten Linie fahren.
  • Diese Garantie kann von Wiener Linien aus betrieblichen Gründen jederzeit widerrufen werden.
  • Gewährleistung und Haftungsausschluss

Ersatzansprüche und allfällige Mängelrügen können nur während der Dauer des Anschlages geltend gemacht werden. GEWISTA leistet keine Gewähr, dass die nach dem Auftrag mit den Ankündigungen versehenen Objekte während der vereinbarten Laufzeit ununterbrochen im Betriebe stehen und ununterbrochen sichtbar sind. Für eventuell beschädigte oder nicht rechtzeitig ausgetauschte Ankündigungen leistet GEWISTA keinen Ersatz. Einschränkungen oder Störungen vorübergehender Natur, welcher Art und aus welchem Grund auch immer, berühren den Auftrag nicht und berechtigen den Auftraggeber nicht, das Entgelt zurückzuverlangen oder sonstige Ersatzleistungen zu fordern.

Die Haftung für die Nichtausführung, Unterbrechung, vorzeitige Beendigung, Verzögerung, mangelhafte Durchführung oder sonstige Störung der Werbeschaltung aus Gründen, die GEWISTA nicht zu vertreten hat oder die außerhalb des Einflussbereiches von GEWISTA liegen, insbesondere aufgrund höherer Gewalt (z.B. Aufruhr, hoheitliche Eingriffe oder Auflagen, von öffentlichen Einrichtungen durchgeführte oder aufgegebene Bau- und Abrissmaßnahmen, Stromausfälle, EDV-Ausfälle, Streik, Betriebsstörungen, Witterungsbedingungen, Beschädigungen oder sonstige Beeinträchtigungen der Werbeflächen durch Dritte), ist ausgeschlossen.

Der Ersatz von Folgeschäden ist ausgeschlossen, ausgenommen bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Fehlleistung von GEWISTA. Dies gilt insbesondere für die Produktionskosten von Werbemitteln. Eine Haftung für einen bestimmten Werbeerfolg ist ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche aus Verschiebungen oder einem Entfall eines Aushangs aus den in Punkt 5 genannten Gründen sind ausgeschlossen.

Besonderheiten bei DW:

Mängel, insbesondere bezüglich des Abhandenkommens des Werbemittels, hat der Auftraggeber unverzüglich in geschriebener Form (E-Mail) anzuzeigen. Bis zum Eingang der Anzeige sind jegliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Die Gewährleistungsrechte sind auch insoweit ausgeschlossen, als sie auf einer saisonbedingten oder vorübergehenden Beeinträchtigung der Werbemaßnahmen durch Umbauten oder vergleichbare Maßnahmen Dritter beruhen.

Montagearbeiten (Anbringung und Entfernung) an unseren Objekten sind ausnahmslos durch Beauftragte der GEWISTA durchzuführen. Für alle übrigen Montagen, die nicht durch die GEWISTA und die von ihr Beauftragten vorgenommen werden, haftet im Falle eventueller durch das Werbeobjekt verursachter Beschädigungen der Auftraggeber.

Im Falle des desolaten Zustandes der Folie oder der Tafel, ist die Gewista berechtigt, diese Tafel während des Vertragszeitraumes jeder Zeit zu demontieren. Der Kunde wird umgehend darüber informiert, der ordentliche Zustand ist umgehend wiederherzustellen.

Die Tafel ist im Eigentum der Gewista und verbleibt im Eigentum der Gewista.

Nach Ablauf des Auftrages sind die Objekte wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Die anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  • Verantwortung für Werbeinhalte und Schad- und Klagloshaltung

Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Inhalts der Werbemittel trägt allein der Auftraggeber. Der Auftraggeber hält GEWISTA hinsichtlich aller diesbezüglichen Ansprüche Dritter vollständig schad- und klaglos, insbesondere Ansprüche wegen übler Nachrede, Beleidigung oder Kreditschädigung, Verstößen gegen das Mediengesetz, Urheberrechtsgesetz, Datenschutzvorschriften, Immaterialgüter- und Persönlichkeitsrechte und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

  • Rücktritt durch GEWISTA

GEWISTA ist berechtigt, in folgenden Fällen von einem bereits angenommenen Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten:

  1. Wenn bei Annahme des Auftrages Form und Inhalt des Werbemittels der GEWISTA unbekannt waren und sich diese als rechtswidrig herausstellen; oder
  2. GEWISTA das Werbemittel dem Werberat vorgelegt hat und dieser innerhalb von 48 Stunden ab Vorlage das Werbemittel beanstandet oder die informelle Empfehlung ausgesprochen hat, das Werbemittel nicht zu affichieren/auszuspielen; oder
  3. bei Abhaltung von Wahlen (zum Gemeinderat, Landtag, Nationalrat etc.) bzw. bei Volksbefragungen oder Ähnlichem, soweit für Wahlwerbung erforderlich.
  4. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen nach Setzung einer Nachfrist von 3 Tagen, wobei GEWISTA diesfalls berechtigt ist, Werbemittel ohne weitere Mahnfrist sofort zu entfernen oder zu überkleben.
  5. Wenn aufgrund von Kooperationen mit Partnerunternehmen oder öffentlichen Stellen (Behörden) das Werbemittel von diesen nicht genehmigt wird.
  6. Wenn der Auftraggeber Werbemittel zum vereinbarten Anlieferungszeitpunkt nicht geliefert hat.

Bei einem berechtigten Rücktritt der GEWISTA gemäß a) oder b) ist der Auftraggeber vor Klebebeginn zum Storno gemäß Punkt 14 mit den dort genannten Rechtsfolgen verpflichtet. Danach hat der Auftraggeber das volle Entgelt zu bezahlen. Die Möglichkeit der Lieferung eines Ersatzwerbemittels entsprechend den Terminen im Aushangkalender oder den vereinbarten Lieferterminen bleibt unberührt. In einem solchen Fall hat der Auftraggeber das volle Entgelt zu bezahlen.

Bei einem berechtigten Rücktritt der GEWISTA gemäß c) und e) entfällt der Entgeltanspruch der GEWISTA; der Auftraggeber kann daraus keine Schadenersatzansprüche ableiten.

Bei einem berechtigten Rücktritt der GEWISTA gemäß d) bleibt der Auftraggeber zur Zahlung des vollständigen Entgelts gemäß Punkt 14 verpflichtet.

Bei einem berechtigten Rücktritt der GEWISTA gemäß f) bleibt der Auftraggeber zur Zahlung des Entgelts gemäß Punkt 7 zweiter Satz zeitanteilig bis einschließlich dem Tag der Absendung der Rücktrittserklärung der GEWISTA verpflichtet.

  • Zusätzliche Entgelte und Ersatz von Kosten

Der Auftraggeber hat folgende zusätzliche Entgelte zu bezahlen und Kosten zu ersetzen:

  • Entgelte für besondere Leistungen, z.B. Sperrfristen, Verpackungsmaterial, Zoll, Versandkosten, Aufkleben von Streifen, Aushang außerhalb des regelmäßigen Aushangkalenders, vereinbarte Rücksendungen nicht verbrauchter Werbemittel.
  • Bei einer behördlichen Beschlagnahme von Werbemitteln: Kosten für deren Entfernen oder Überkleben.
  • Rechtsgeschäftsgebühren und Werbeabgabe (sofern anwendbar).
  • Für Kollektivplakate (Plakate, die für mehrere Produkte und Marken oder Leistungen mehrerer Unternehmungen werben) kann ein Aufschlag bis zu 200% verrechnet werden.
  • Tarife und Zahlungsbedingungen

Maßgeblich für die Berechnung des Entgelts sind die zur Zeit der Durchführung des Auftrages gültigen Tarife laut aktueller Preisliste. Tarifänderungen vorbehalten. Alle Preise verstehen sich exkl. Umsatzsteuer und allfälliger zusätzlicher Entgelte und Abgaben gemäß Punkt 13, zahlbar prompt, netto Kassa ohne Skonto. Es werden nur an die GEWISTA direkt geleistete Zahlungen anerkannt.

Die GEWISTA behält sich vor, bei Erstbestellung von Neukunden eine 100%ige Vorauszahlung des Gesamtauftragswertes zu verlangen, fällig bei Auftragserteilung.

  • Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug oder Stundung gelten Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB). GEWISTA kann außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Auftraggeber verschuldeter und ihr erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen (§ 1333 Abs 2 ABGB).

  • Stornobedingungen

Der Auftraggeber kann Aufträge, ganz oder teilweise, in geschriebener Form (E-Mail) stornieren. Die Stornogebühr beträgt folgenden Prozentsatz jeweils der Bruttoauftragssumme ohne Werbeabgabe für den betroffenen Auftragsteil, wobei für die Fristberechnung das Einlangen bei GEWISTA gilt:

Bis zehn Wochen vor Laufzeitbeginn 0%, bis acht Wochen davor 10%, bis fünf Wochen davor 30%, ab dem ersten Tag der vierten Woche vor Laufzeitbeginn 100%. Die Stornogebühr bei Auftragsrücktritten vor der vierten Woche vor Starttag werden gutgeschrieben, wenn der Auftrag nach Verfügbarkeit in gleichem Umfang zu den vereinbarten Konditionen auf dem identen Medium innerhalb von drei Monaten  (jedoch im selben Kalenderjahr der diesbezüglichen erstmaligen Auftragserteilung) durchgeführt wird. Stornogebühren bei Auftragsrücktritten ab der vierten Woche vor dem Starttag werden nicht gutgeschrieben. Die Stornierung hat in geschriebener Form (Post, Fax oder E-Mail) zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit gilt der Termin des Einlangens der Mitteilung bei GEWISTA. Falls der Auftrag erst innerhalb von vier Wochen vor Starttag gebucht wird, ist eine gebührenfreie Stornierung innerhalb von 48 Stunden ab Buchung möglich. Ein Auftragsrücktritt nach dieser Frist zieht die Verrechnung einer Stornogebühr von 100% mit sich.

Bereits entstandene Produktionskosten sind in allen Fällen vollständig zu bezahlen.

Aufgabe oder Übertragung des Betriebes des Auftraggebers führen nicht zu einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages mit GEWISTA und haben keinen Einfluss auf die Zahlungspflicht des Auftraggebers.

Umfasst ein Auftrag Leistungen Dritter, so gelten für diese Leistungen deren Stornobedingungen im Verhältnis zwischen GEWISTA und dem Auftraggeber.

  • Verwendung von Bild- und Datenmaterial des Auftraggebers

GEWISTA erstellt zum Zwecke der Marktkommunikation und Werbung, Fotos und Filme von ihren Werbeträgern. Der Auftraggeber stimmt zu, dass in diesem Zusammenhang die affichierten Sujets sowie sämtliches zur Verfügung gestellte Datenmaterial (z.B. Sujets oder Spots) für diese Zwecke verwendet werden dürfen und sichert zu, dass eine solche Verwendung nicht in Rechte Dritter eingreift, wofür Punkt 12 sinngemäß zur Anwendung gelangt.

Besonderheiten bei DM:

GEWISTA verwahrt das Werbematerial des Auftraggebers mindestens ein Jahr nach Beendigung des Vertrages, außer das Gesetz sieht eine längere Aufbewahrungsfrist vor. Hat der Auftraggeber bis zu diesem Zeitpunkt nicht in geschriebener Form eine Rückgabe gefordert, ist GEWISTA zur Vernichtung bzw. Löschung berechtigt.

  • Immaterialgüterrechte der GEWISTA

Sämtliche Rechte an von GEWISTA produzierten Inhalten und erstellten Konzepten liegen bei GEWISTA, soweit dem Auftraggeber nicht ausdrücklich und schriftlich Rechte daran eingeräumt wurden. Jede Nutzung solcher Inhalte und Konzepte, insbesondere für werbliche Auftritte in einem anderen Medium, bedarf der schriftlichen Zustimmung von GEWISTA.

  • Streugeschäft

Soweit GEWISTA Werbeträger dritter Unternehmen zukauft, gelten gegenüber dem Auftraggeber jene Vertragsbedingungen, zu denen GEWISTA von diesem dritten Unternehmen Zukäufe tätigt, soweit diese von den vorliegenden AGB abweichen. Auf derartige abweichende Bedingungen wird GEWISTA in ihrem Angebot jeweils separat hinweisen.

  • Datenschutz – Erhebung des Werbeaufwandes

GEWISTA ist berechtigt, die Stückzahl, der für den Auftraggeber zum Aushang gebrachten Plakate, mit Angabe des Formates und der gebuchten Bruttokontakte zum ausschließlichen Zweck der Werbeaufwanderhebung einschlägigen Instituten, die sich mit der Erhebung des Werbeaufwandes in sämtlichen klassischen Medien befassen, mitzuteilen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen Auftraggeber und GEWISTA kundenspezifische Daten, wie Titel, Firma/Name, Anschrift, Branche, etc., zum Zwecke einer Kundenevidenz und Zusendung von Informationsmaterial und für das Rechnungswesen gespeichert werden. Die Übermittlung der angegebenen Daten erfolgt nur im Rahmen des Zahlungsverkehrs. Jede andere Form der Übermittlung bedarf der gesonderten Zustimmung des Auftraggebers. Die persönlichen Daten des Auftraggebers werden nur soweit es gesetzlich zulässig ist, verwendet und weitergegeben. Der Kunde genehmigt die künftige Zusendung von Informationsmaterial auch auf elektronischem Wege (E-Mail, etc.).

 

  • Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Wien. Gerichtsstand für sämtliche Verpflichtungen beider Teile ist das jeweils sachlich in Handelssachen und örtlich für Wien, Innere Stadt zuständige Gericht.

 

Stand Jänner 2021